Arbeitsgemeinschaft Elternbeiräte an Gymnasien im Regierungsbezirk Stuttgart

ARGE STUTTGART

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der ARGE Stuttgart

I. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlage dieser Geschäftsordnung bilden die § 11, 12, 17 und 21 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, das Schulgesetz und die Landeselternbeiratsverordnung.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte der Gymnasien des Regierungsbezirks Stuttgart, sowie der (die) Vertreter/in der Gymnasien im Landeselternbeirat. Bei Bedarf können die Elternbeiratsvorsitzenden auch Vertreter(innen) benennen, die anstelle von Vorsitzenden und oder stellvertretenden Vorsitzenden als stimmberechtigte Mitglieder an den ARGE-Sitzungen teilnehmen. Als Vertreter(in) kann benannt werden, wer als Erziehungsberechtigter mindestens ein Kind am jeweiligen Gymnasium hat oder dort als Elternvertreter gewählt ist.

§ 3 Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt die Elternbeiräte bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Rechte durch ein breites Informationsangebot und durch die Möglichkeit zum Meinungsaustausch. In der Mitverantwortung für den schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag vertritt die Arbeitsgemeinschaft die Interessen der Eltern und setzt sich für die Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse ein.

II. Abschnitt - Wahl der Funktionsinhaber

§ 4 Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
  1. Wahlberechtigt ist, wer der Arbeitsgemeinschaft als Mitglied (§2) angehört.
  2. Wählbar sind nur Mitglieder. Außerdem ist der (die) Vertreter(in) der Gymnasien des Regierungsbezirks Stuttgart im Landeselternbeirat wählbar, falls er (sie) dieses Mandat zum Zeitpunkt der Wahl noch mindestens 18 Monate auszuüben hat.
  3. Zu wählen sind mindestens 5 Vorstandsmitglieder und 2 Kassenprüfer. Für die Wahl des (der) Vorsitzenden und des (der) Stellvertreters(in) sind getrennte Wahlgänge durchzuführen.
  4. Die weiteren Vorstandsmitglieder können entweder in getrennten oder in einem gemeinsamen, weiteren Wahlgang gewählt werden, wobei die Stimmenzahlen entscheiden. Jeder Wähler erhält für den gemeinsamen Wahlgang so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind und kann so mehrere Kandidaten mit je einer Stimme wählen. Eine Stimmenhäufung (Kumulation) auf einen Kandidaten ist nicht zulässig.
§ 5 Amtszeit

Für die Amtszeit des (der) Vorsitzenden, seines (ihrer) Stellvertreters(in), der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer gelten folgende Regelungen: Die Amtszeit dauert 2 Jahre Neuwahlen finden jeweils im Frühjahr, spätestens bis zum 1. Juni des Jahres statt. Eine versetzte Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist wegen der Kontinuität der Arbeit anzustreben. Dies gilt insbesondere für Vorsitzende(n) und Stellvertreter(in). Sollte eine Neuwahl des Vorstandes zum vorgesehenen Termin  am 1. Juni nicht stattfinden können, verlängert sich die Amtszeit  des Vorstandes bis zum nächsten möglichen Sitzungstermin.

III. Abschnitt Aufgaben der Funktionsinhaber - Sitzungen

§ 6 Aufgaben

Der (die) Vorsitzende vertritt die Arbeitsgemeinschaft. Er (Sie) lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft ein, bereitet sie in Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern vor und leitet die Sitzungen. Der (die) Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Beantragen mindestens 3 Vorstandmitglieder die dringliche Durchführung einer Vorstandssitzung ist diesem Antrag schnellstmöglich stattzugeben. Der (die) Schriftführer(in) hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft und deren Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 7 Sitzungen und Einladungen

Die Arbeitsgemeinschaft (Vorstand und Plenum) tritt nach Bedarf zusammen. In jedem Schuljahr sollen mindestens 3 Vorstands- und 2 Plenarsitzungen stattfinden. Zu den Plenarsitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ersatzweise kann auch eine elektronische Einladung erfolgen, wenn die Mitglieder hierfür E-Mail Adressen angegeben haben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden, jedoch nicht unter 7 Tage zwischen Versand der Einladung und Sitzungstermin. Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft können weitere Personen ohne Stimmrecht eingeladen werden. Sollte eine Präsenz-Mitgliederversammlung nicht möglich sein, kann der Vorstand zu einer Online-Mitgliederversammlung einladen, auf der auch Wahlen abgehalten werden können.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähigkeit bei Plenarsitzungen liegt vor, wenn die Sitzung fristgerecht einberufen wurde oder hinreichende Gründe für die verkürzte Einladungsfrist gegeben sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Abstimmung

Stimmberechtigt sind für jedes Gymnasium des Regierungsbezirks der (die) Elterbeiratsvorsitzende und der (die) Stellvertreter(in) bzw. die Vertreter(innen) nach §2, d.h. jedes Gymnasium verfügt bei Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder über maximal 2 Stimmen. Die Arbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr „ja-Stimmen“ als „nein-Stimmen“ abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Ausschüsse

Die Arbeitsgemeinschaft kann Ausschüsse bilden. Das Plenum bestimmt das Aufgabengebiet und die Mitglieder der Ausschüsse. Die Ausschüsse wählen ihre(n) Vorsitzende(n) und dessen (deren) Stellvertreterin).

§ 11 Beiträge und Kassenführung

Die Arbeit ist ehrenamtlich. Zur Bestreitung der sachlichen Aufwendungen werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Einziehungsform die Mitglieder beschließen. Die Kassenführung wird jährlich durch zwei Kassenprüfer kontrolliert. Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Einladungsfrist von 2 Wochen eingehalten wurde.

§ 12 Änderung der Geschäftsordnung

Für eine Änderung der Geschäftsordnung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Einladungsfrist von 2 Wochen eingehalten wurde.
  2. Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitsberechnung gewertet. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 30 Gymnasien durch Mitglieder vertreten sind.
§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 20.03.2019 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung vom 13.05.2017.